Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Fachvereinigung für elektrophysiologische Diagnostik Österreichs (seit Nov 2013)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz am LKH Graz II, Abteilung für Neurologie – Standort Süd Neurophysiologisches Labor und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Die Förderung und Fortbildung der auf dem Gebiet der elektrophysiologischen Diagnostik tätigen Mitarbeiter*innen, sowie der Informationsaustausch.
(2) Die Aus- und Weiterbildung von MTD Mitarbeiter*innen.
(3) Die Fachvereinigung arbeitet nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und verfolgt keine politischen, konfessionellen oder kommerziellen Ziele.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Veranstaltung von Fortbildungen im Bereich der neurophysiologischen Diagnostik
b) Verbreitung von Stellenangeboten aus dem Fachbereich sofern diese zur Weiterleitung an die Fachvereinigung herangetragen werden.
c) Verbreitung fachbereichsbezogener Fortbildungen anderer Verbände sofern diese an die Fachvereinigung herangetragen werden.
d) Besuch von Veranstaltungen anderer bereichsspezifischer Verbände.
e) Vernetzung mit Firmen und Kolleg*innen aus dem Fachbereich.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Teilnahmegebühren bei Fortbildungsveranstaltungen
c) Standgebühren und Sponsoringbeiträge von ausstellenden Firmen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen aus Berufsgruppen im MTD und Pflegebereich werden, für die eine Registrierungspflicht (Gesundheitsberuferegister, 1. Juli 2018) festgelegt ist. Sie haben aktives und passives Stimmrecht bei administrativen Mitgliederversammlungen.

(3) Unterstützende Mitglieder können alle Personen werden, die den Verein finanziell (in Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags) unterstützen möchten. Sie haben kein Stimmrecht.

(4) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich der elektrophysiologischen Diagnostik arbeiten, deren schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand bestätigt wurde und die den fälligen Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Vereinsjahr überwiesen haben.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen sowie unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Tod, oder den freiwilligen Austritt.

(2) Der Austritt oder Ausschluss wird durch schriftliche Mitteilung an oder durch den Vorstand wirksam; Austritt ist frühestens nach Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (siehe Vereinsbestimmungen) verfügt werden.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder, die alle ausständigen Mitgliedsbeiträge einbezahlt haben, sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins zum ermäßigten Tarif für Mitglieder teilzunehmen.

(2) Bei Veranstaltungen des Vereins mit begrenzter Anzahl an Teilnehmer*innen, bekommen Mitglieder für einen angemessenen Zeitraum die Möglichkeit, sich exklusiv vor den Nicht-Mitgliedern für die Veranstaltung anzumelden.

(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung sowie den geprüften Rechnungsabschluss des Vereins zu informieren.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine aktuelle E-Mail-Adresse bekannt zu geben, um für schriftliche Aussendungen erreichbar zu sein.

(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(6) Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ausständige Beiträge werden durch Aussendung von Zahlungserinnerungen gemahnt. Wird der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht einbezahlt, folgt der Ausschluss aus dem Verein.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer,
d. Einberufung durch einen gerichtlich bestellten Kurator

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einer Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende / die Vorsitzende und in dessen/deren Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt jenes Vorstandsmitglied den Vorsitz, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/Schriftführerin.
c) Entgegennahme und Genehmigung des Finanzberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Vorstandsvorsitzendem/Vorsitzender und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Schatzmeister/in und Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Neubesetzung der Positionen im Vorstand kann der amtierende Vorstand der Generalversammlung einen Vorschlag unterbreiten. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzende / von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Sollte kein Nachfolger gefunden werden, wird der Vorstandsposten vom Stellvertreter / von der Stellvertreterin ausgeübt. Sollte auch diese Position nicht besetzt sein, werden die vakanten Aufgaben bis zur Kooptierung oder Nachbesetzung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder übernommen.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen), bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des/der Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Vorsotzhende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Stiftung „ÖSTERREICHISCHES KINDERHILFSWERK“ zufallen. Sollte das nicht möglich sein, soll es einem anderen sozialen Zweck entsprechend verwendet werden.

 

 

Stefan Reitbauer
Vorstandsvorsitzender